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Hotel - Restaurant - Garre

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Geschäftsbedingungen im Hotel- und Vermietungsgewerbe
 Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer oder die gemietete Wohneinheit (Unterkunftsart) bestellt und zugesagt oder - falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war - bereitgestellt worden ist.          
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Mietdauer am Anreisetag um 17 Uhr und endet am Abreisetag um 11 Uhr.    


Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadenersatz zu leisten.


Für Gastaufnahmeverträge gelten die Bestimmungen des Mietrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 522 BGB wird der Mieter nicht dadurch von der Entrichtung des vereinbarten Mietzinses befreit, wenn er auf in seiner Person liegenden Gründen von der Mietsache keinen Gebrauch macht. Persönliche Gründe sind alle Gründe, die im Lebensbereich des Gastes liegen, wie z. B. Urlaubssperre, Krankheit, Tod usw. oder solche, die der Gastwirt bzw. Vermieter nicht zu vertreten hat, wie z. B. schlechtes Wetter. Abbestellfristen für gemietete Hotelzimmer, Appartements, Wohnungen oder andere Unterkünfte sieht der Gesetzgeber nicht vor.


Der Gastwirt bzw. Vermieter ist gehalten, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, das betreffende Zimmer oder sonstige Unterkunft nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten.              


Der Gastwirt oder Vermieter ist gehalten, die ersparten Aufwendungen, wie z.B. Bettwäsche, abzusetzen. In der Rechtsprechung haben sich hierfür folgende Erfahrungssätze als Durchschnittswerte ergeben:
Übernachtung 10%
Übernachtung/Frühstück 20%

Erfüllung ist der jeweilige Sitz des Beherbergungsbetriebes.   

Haftpflicht 

Für Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten, die dem Gastwirt oder Vermieter oder deren Vertreter zur Aufbewahrung übergeben werden, haftet er nur nach den gesetzlichen Bestimmungen über den unentgeltlichen Verwahrungsvertrag. 

Rauchen ist im gesamten Haus untersagt. Bei Nichtbeachtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 250,- zu entrichten. Zusätzlich werden die Kosten für Sonderreinigung und Nutzungsausfall ,z.B. eines Hotelzimmers, in Rechnung gestellt.
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